Privater Online-Verkauf (z.B. Ebay)

BFH schafft Klarheit Verkauf privater Dinge

Werden privat angeschaffte Sache auch über einen längeren Zeitraum z.B. über einen Online-Anbieter (Ebay etc.) immer wieder veräußert hat dies keine steuerliche Wirkung.

Im Detail: mit Urteil vom 17.06.2020 XR 18/19 veröffentlicht am 07.01.2021 fand die Frage wie ist mit dem wiederholten Verkauf auf Ebay umzugehen ist , wenn es sich um im Privateigentum befindliche Wirtschaftsgüter handelt.
Leitsatz:Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.“

Damit schafft der BFH Klarheit über den wiederholten Verkauf von privaten und/oder gebrauchten Sachen im Internet.

Die Kommentare wurden geschlossen