Neue Übergangsregelung für Sachspenden (Corona-Bezug)

Mit seinen beiden BMF-Schreiben vom 18.03.2021 hat das Bundesministerium die „Sachspenden„ neu geregelt.

• Demnach unterliegen Sachspenden der Umsatzbesteuerung im Zeitpunkt Ihrer Gewährung mit dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Insofern wird Abschnitt 10.6 nach Absatz 1 UStR um Absatz 1a ergänzt. >> zum Dokument

• Für Spenden von Einzelhändlern gilt keine Besteuerung von Wertabgaben, soweit die Einzelhändler von den Folgen der Corona-Krise unmittelbar betroffen waren/sind. >> zum Dokument

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