Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung – § 14, 14a UStG

Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung - § 14, 14a UStG

In seiner Entscheidung vom 12.10.2016 hat der 11. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) nun Erleichterung für die Korrektur von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer geschaffen.  Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umstand schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag.

In seiner Entscheidung vom 12.10.2016 hat der 11. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) nun Erleichterung für die Korrektur von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer geschaffen.

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umstand schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag.

Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Die Berichtigung des Steuerbetrages muss durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte schriftliche Berichtung der Rechnung zugeht. Eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen ist zulässig.

Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung sind die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs zu beachten. Deshalb genügt z. B. für die wirksame Berichtigung einer Erklärung des Leistenden, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr richtig sein soll. Einer in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmens ist als Berichtigung des Steuerbetrags i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen.

Der 11. Senat erkennt hier keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt an.

In seiner Entscheidung vom 20.10.2016 hat der 5. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden, dass bei einer Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV, diese dann auf den Zeitpunkt zurück wirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

In seiner Entscheidung führt der 5. Senat aus, wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. EuGH-Urteil Senatex GmbH, EU:C:2016:691) für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.


 

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