Gestern am 16.12.2020 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Der Bundesrat soll am 18.12.2020 zustimmen. Es sind umfangreiche Änderungen geplant. Für viele der Neuerungen ist eine eingehende Prüfung und Beratung notwendig. Daher hier nur in Kurzform, einige der wichtigsten Änderungen als Abriss:
Verlängerung Frist der Corona-Sonderzahlungen für Arbeitnehmer
Die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 11 a EstG) der Beihilfen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist verlängert sich auf den 30.06.2021. Aber es bleibt bei insgesamt maximal 1.500 Euro. Mehr Informationen anfordern
Neue Regelung Investitionsabzugsbetrag 7 g EstG
Für die neue Regelung kommt es nur auf eine Gewinngrenze an, diese darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Neu ist auch das nun auch eine Förderung für vermietete Wirtschaftsgüter möglich ist. Begünstigung wird von 40 % auf 50 % der Investitionskosten angehoben. Diese Änderung gilt auch für Sonderabschreibung. Mehr Informationen anfordern
Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Der Überleitungsfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (3 Nr. 26a EstG). Mehr Informationen anfordern
Umsetzung des „Umsatzsteuer Digitalpaket“ ab 01.07.2021
Hier kommen neue Regelungen für „(Online)Shops“. Weiterhin eine Änderung für sogenannte Mini-One-Stop-Shop‘s (einzige Kleine Anlaufstelle). Auch die Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shop für Fernverkäufe mit einem Sachwert bis 150 Euro aus dem Drittland. Sowie Änderungen im Bereich der Marktplatznutzer, Generell wird es damit Veränderung und Erleichterungen der Inanspruchnahme des sogenannten OSS-Verfahrens geben. Informieren Sie sich rechtzeitig, bitte genügend Vorbereitungszeit einplanen. Beratungstermin anfordern